Pflichtteil

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann häufig Pflichtteilsansprüche geltend machen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern des Erblassers.

Die Kanzlei Brengelmann unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dazu gehören insbesondere:

  • Prüfung der Pflichtteilsberechtigung
  • Berechnung der Pflichtteilsquote
  • Anforderung eines Nachlassverzeichnisses
  • Bewertung von Immobilien, Konten, Depots, Unternehmen und sonstigen Nachlasswerten
  • Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen lebzeitiger Schenkungen
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Zahlungsansprüchen

Auch Erben, die Pflichtteilsansprüche abwehren oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten, werden vertreten.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dies Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Besonders häufig betrifft dies Immobilienübertragungen, Geldschenkungen, Übertragungen an Ehegatten, Zuwendungen an einzelne Kinder sowie Überlassungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt.

In solchen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. Dabei können insbesondere der Zeitpunkt der Schenkung, der Wert des geschenkten Gegenstands, vorbehaltene Rechte und die sogenannte Abschmelzung eine entscheidende Rolle spielen.