ERBRECHT

DAS ERBE

Sind Sie Erbe geworden, helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Erbansprüche und Erlangung der Erbschaft etwa von einem Erbschaftsbesitzer, den immer eine Herausgabepflicht trifft.

PFLICHTTEILSANSPRUCH, PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH

Sind Sie vom Erbe ausgeschlossen, helfe ich Ihnen, eventuelle Pflichtteilsansprüche, oder Pflichtteilsergänzungsansprüche durchzusetzen

VERMÄCHTNIS

Gegen wen richtet sich ein Vermächtnis
Wurde Ihnen ein Vermächtnis zugeteilt, helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung. Dieser Anspruch richtet sich an die Erben, die zur Herausgabe verpflichtet sind.
Fachanwalt für Erbrecht - Clemens Brengelmann in München

ERBENGEMEINSCHAFT

Sie sind mit weiteren Erben Erbe geworden, dann sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft. Jetzt kommt es darauf an, dass die Erbengemeinschaft zügig und unter Wahrung Ihrer Rechte auseinandergesetzt wird (Auseinandersetzung der Erbschaft). Es gilt oft, Vorkaufsrechte wahrzunehmen oder entstandene Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Ich beantrage für Sie einen Erbschein.

NACHLASS

Sind Sie Erbe oder Erbschaftsbesitzer berate ich Sie über Ihre Auskunftspflicht.

Die korrekte Feststellung der Nachlasswerte muss einer eidesstattlichen Erklärung standhalten können. Ich berate Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und sorge dafür, dass die Nachlasswerte korrekt errechnet werden. Hier kann die Bewertung durch einen Sachverständigen erforderlich sein.

Eine Erbschaft bringt dem Erben nicht grundsätzlich Vermögensvorteile. Bevor Sie als Erbe die Erbschaft antreten, berate ich Sie für den Fall, dass Nachlassverbindlichkeiten oder Forderungen gegen den Erblasser bestehen. Denn grundsätzlich müssen Erben für die gesamten Schulden in der Erbschaft geradestehen – auch mit dem eigenen Vermögen. Ich helfe Ihnen, Möglichkeiten zu finden, das Risiko zu begrenzen und die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken.

Hat den Erblasser den Nachlass durch Schenkungen geschmälert oder Erben zu Lebzeiten Zuwendungen zukommen lassen, die den Fall der erblichen Auseinandersetzung übersteigen (vorweggenommene Erbfolge) helfe ich Ihnen, wieder zu Ihrem vollen Erbteil zu gelangen. Hier sind zum Beispiel Widerruf der erfolgten Schenkungen oder Anrechnung dieser Schenkungen auf die Erbschaft möglich.

Jedes Testament und jede testamentarische Verfügung sind an fest vorgeschriebene Formen geknüpft. Werden die Formvorschriften nicht genau beachtet oder sind beispielsweise Formulierungen in der Wortwahl nicht konkret, so ergeben sich schnell Missverständnisse, die dem wahren Willen des Erblassers zuwiderlaufen. Schlimmstenfalls ist der gesamte letzte Wille unwirksam niedergelegt. Ich helfe Ihnen, ein rechtswirksames Testament nach Ihren Wünschen zu erstellen und das Dokument so zu verwahren, dass es nicht in die Hände Unbefugter gelangt.

Berliner Testament, gegenseitige Absicherung von Ehegatten

Jedes Testament und jede testamentarische Verfügung sind an fest vorgeschriebene Formen geknüpft. Werden die Formvorschriften nicht genau beachtet oder sind beispielsweise Formulierungen in der Wortwahl nicht konkret, so ergeben sich schnell Missverständnisse, die dem wahren Willen des Erblassers zuwiderlaufen. Schlimmstenfalls ist der gesamte letzte Wille unwirksam niedergelegt. Ich helfe Ihnen, ein rechtswirksames Testament nach Ihren Wünschen zu erstellen und das Dokument so zu verwahren, dass es nicht in die Hände Unbefugter gelangt.

Es gibt beste Gründe, den Partner durch eine gemeinsame letztwillige Verfügung abzusichern, das Vermögen unteilbar zusammenzuhalten und die gesetzliche Erbfolge zu verschieben. Die gesetzlichen Erben haben jedoch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, der nicht im Berliner Testament ausgeschlossen werden kann. Es gibt aber Lösungen über eine Pflichtteilsregelung an den Nacherben, beispielsweise kann der Nacherbe für den Fall, dass er seinen Pflichtteil geltend macht, auch bei der Nacherbschaft nur den Pflichtteil beschränkt. Dies ist ein sicherer Anreiz, den ersten Pflichtteil nicht geltend zu machen. Ich berate Sie gerne.

Sie möchten das Familienvermögen im Gesamten erhalten, beispielsweise Grundstücke übertragen, die Steuerlast reduzieren. Ich berate Sie über die Möglichkeiten einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten. Möglichkeiten gibt es für Sie als Schenker zur eigenen Absicherung durch einen eventuellen Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrechtsvorbehalt, eine Rückfallklausel oder Verfügungsbeschränkungen des Beschenkten oder eine Pflichtteilsanrechnungsklausel.

Eine Erbschaft bringt dem Erben nicht grundsätzlich Vermögensvorteile. Bevor Sie als Erbe die Erbschaft antreten, berate ich Sie für den Fall, dass Nachlassverbindlichkeiten oder Forderungen gegen den Erblasser bestehen. Denn grundsätzlich müssen Erben für die gesamten Schulden in der Erbschaft geradestehen – auch mit dem eigenen Vermögen. Ich helfe Ihnen, Möglichkeiten zu finden, das Risiko zu begrenzen und die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken.

Hat der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen geschmälert oder Erben zu Lebzeiten Zuwendungen zukommen lassen, die den Fall der erblichen Auseinandersetzung übersteigen (vorweggenommene Erbfolge) helfe ich Ihnen, wieder zu Ihrem vollen Erbteil zu gelangen. Hier sind zum Beispiel Widerruf der erfolgten Schenkungen oder Anrechnung dieser Schenkungen auf die Erbschaft möglich.

Erbvertrag, gegenseitige Verpflichtungen über das Erbe

Es gibt ebenfalls beste Gründe, die Erblasser und Erben veranlassen können, sich gegenseitig über Nachlassregelungen zu verpflichten. Hier gibt ein Erbvertrag Vertrauen in die gegenseitigen Verpflichtungen und Sicherheit in die Einhaltung der gewünschten Rechtsfolgen. Ein Erbvertrag bindet beide Parteien grundsätzlich unwiderruflich an die gemeinsamen Absprachen. Ein Erbvertrag ist ein voraussehendes Mittel zur Konfliktvermeidung im Erbfall und Familienstreit nachhaltig gar nicht aufkommen zu lassen.

Im Erbvertrag können Erben eingesetzt, aber auch ein Vermächtnis sowie eine Auflage angeordnet werden. Es gibt inhaltlich und formell Wichtiges sorgfältig und umsichtig zu bedenken und zu beachten. Ich berate Sie gerne.

Aber auch die Anfechtung eines Erbvertrages ist von der Seite des Erblassers möglich, etwa wenn der Erblasser einem Irrtum unterlag oder aber der Erbe sich nicht an die Regelungen im Erbvertrag hält. Für den Fall, dass der eingesetzte Erbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, gibt es Möglichkeiten, von dem Erbvertrag zurückzutreten, oder den Erbvertrag anzufechten. Ich berate Sie gerne.

Eine Erbschaft bringt dem Erben nicht grundsätzlich Vermögensvorteile. Bevor Sie als Erbe die Erbschaft antreten, berate ich Sie für den Fall, dass Nachlassverbindlichkeiten oder Forderungen gegen den Erblasser bestehen. Denn grundsätzlich müssen Erben für die gesamten Schulden in der Erbschaft geradestehen – auch mit dem eigenen Vermögen. Ich helfe Ihnen, Möglichkeiten zu finden, das Risiko zu begrenzen und die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken.

Sie möchten Immobilien oder ein Unternehmen schrittweise an Erben weiterreichen und erst nach Ihrem Tod soll der Nachfolger endgültig die Verpflichtungen und das Vermögen übernehmen. Ich berate Sie, den Erbvertrag rechtssicher zu formulieren.

Sie leben in unverheirateter Partnerschaft und möchten Ihren Partner als Erbe in wechselseitiger Bindung einsetzen? Dies ist durch einen Erbvertrag möglich. Ich berate Sie gerne.

Die klassische Familie erweitert sich zur Patchworkfamilie. Im deutschen Erbrecht gibt es keine eigenen Gesetzesregelungen für Patchworkfamilien. Ich berate Sie gerne in der Testamentsgestaltung zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Streit.

Regelmäßig hat ein erstversterbender Ehegatte oder eben auch erstversterbender Lebensgefährte aus einer unverheirateten Partnerschaft ein Interesse daran, dass das Vermögen in den Händen der eigenen Kinder bleibt. Dies kann in einem Erbvertrag geregelt werden. Gemeinschaftlichen Kindern wird das ursprüngliche Erbe gesichert und möglicherweise Kinder aus einer weiteren Verbindung werden aus diesem ursprünglichen Erbe ausgeschlossen. Nachfolgendes Vermögen muss davon nicht betroffen sein. Ich berate Sie gerne.

Auch eine Regelung zur Begrenzung der Nacherbschaft auf den Pflichtteil, falls ein Kind bei der Vorerbschaft auf seinen Pflichtteil besteht, ist in einem Erbvertrag möglich. Hier kann ein Anreiz gesetzt werden, den gesetzlich zustehenden Pflichtteil bei der Vorerbschaft nicht geltend zu machen. Ich berate Sie gerne.

Sie haben möglicherweise einen Bedürftigen, beispielsweise einen Hartz-IV-berechtigten Verwandten, oder einen behinderten Verwandten zu versorgen. Ich helfe Ihnen zur Erstellung eines sogenannten Bedürftigentestaments oder Behindertentestaments mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse dieser Personen möglichst spürbar zu steigern, den Zugriff der Gläubiger auf den Nachlass auszuschließen und für den Bedürftigen oder Behinderten insolvenzfest zu machen.

Die europäischen Bürger sollen ihre Rechte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Erbfällen leichter durchsetzen können. Die Verordnung gilt für ab dem 17. August 2015 eintretende Erbfälle. Sie ist also noch ganz neu. Ich berate Sie gerne für den Fall, dass Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland haben.